03375 291925 & 030 754 457 17 zentrale@notar-bober.de

Tätigkeitsfeld

Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) – auch in der Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) – sowie von Aktiengesellschaften bedarf notarieller Beurkundung. Dasselbe gilt für Gesellschafterversammlungen, in denen die Satzung der Gesellschaft geändert werden soll. Auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen in der GmbH muss notariell beurkundet werden. Die Unterstützung durch den Notar geht jedoch auch hier über den reinen Beurkundungsvorgang hinaus: Sie beginnt bei der Vorbereitung des eigentlichen Vertrages – auch der Gestaltung der Satzung – und endet mit der elektronischen Einreichung beim Handelsregister.

Ganz allgemein bedarf jeder Vorgang der zu einer Eintragung im Handelsregister führt notarieller Mitwirkung, da die Einreichung von Unterlagen ausschließlich elektronisch erfolgt, die zur Minimierung von fehlerhaften Anmeldungen durch Notare vorgenommen wird.

Nicht zuletzt müssen Notare auch an Umwandlungsvorgängen nach dem Umwandlungsgesetz mitwirken.

Gesellschaftsgründungen

Sofern Sie die Gründung einer GmbH beabsichtigen und hierfür bereits konkrete Vorstellungen haben, werden Sie geben den Datenerfassungsbogen hierfür auszufüllen und zu übersenden.

Sollten Sie eine andere Gesellschaftsform in Erwägung ziehen oder noch klärungsbedürftige Fragen zur GmbH bestehen, möchten Sie bitte einen Gesprächstermin mit dem Notarbüro hierzu vereinbaren.

Die nachfolgenden Hinweise gilt es bei jeder Gesellschaftsgründung zu beachten:

Prüfung der firmen- und markenrechtlichen Zulässigkeit des "Namens" einer Gesellschaft

Der Name einer Gesellschaft wird im rechtlichen Kontext als „Firma“ bezeichnet: Bei der Firma handelt es sich rechtlich um den Namen einer Gesellschaft oder eines Kaufmannes, unter dem diese(r) im Geschäftsverkehr auftritt.

Im Rahmen von Gesellschaftsgründungen (aber auch bei einer späteren Änderung  der Firma) sollte zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Eintragung im Handelsregister zuvor geprüft werden, ob die gewählte Firma handelsrechtlich zulässig ist. Insoweit kann ein Gutachten bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer eingeholt werden, wozu auch der Notar beauftragt werden kann.

Weiterhin sollte die Firma auch markenrechtlich überprüft werden. Auch hierzu hilft die IHK weiter. Zudem können Markenrecherchen über verschiedene Online-Datenbanken durchgeführt werden. Hierfür wird auf das Informationsblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes verwiesen, dem Sie weitere Hinweise und die entsprechenden Datenbanken entnehmen können: https://www.dpma.de/docs/dpma/veroeffentlichungen/flyer/4/recherchemarken_dt.pdf 

Barzahlungsverbot beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen

Bei Immobiliengeschäften gilt ab dem 1. April 2023 ein Barzahlungsverbot. Dasselbe gilt für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine inländische Immobilie gehört.

Verstöße müssen gemeldet werden. Für die Käuferseite besteht zudem bei einer Barzahlung das Risiko, den Kaufpreis erneut erbringen zu müssen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.

Kontaktieren sie uns

Schreiben Sie uns eine Nachricht.

Kostenhinweis

13 + 9 =