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Amt des Notars

Amtssitz, Amtsbezirk

Das Amt des Notars ist an seinen Amtssitz gebunden. Er darf also in keinem anderen Ort seine Geschäftsstelle haben. Der Amtsbezirk bestimmt den Bereich, in dem Notare notarielle Handlungen vornehmen dürfen. Dieser wird durch den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Sitz hat – vorliegend des Amtsgerichts Königs Wusterhausen –, bestimmt. Außerhalb ihrer Amtsbezirke ist es Notaren grundsätzlich verboten, amtliche Handlungen vorzunehmen. Für den Bürger besteht jedoch freie Wahl des Notars, gänzlich unabhängig von seinem Wohnort. Genauso wenig muss sich der Gegenstand des Rechtsgeschäfts – also bspw. das Grundstück – im Amtsbezirk des Notars befinden.

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