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Amtsinhaber

Roman Bober

Roman Bober wurde in Sachsen geboren, wuchs jedoch in der Region Berlin/Brandenburg auf und legte das Abitur in Berlin ab. Im Anschluss an einen neunmonatigen Grundwehrdienst erfolgte das Studium der Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Frankfurt (Oder), welches er im Jahr 2007 mit dem Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie der universitären Schwerpunktsbereichsprüfung im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht abschloss. Darauffolgend arbeitete er an der Europa-Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht bei Prof. Dr. Kaspar Frey.  

Den juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte Roman Bober im Bereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Stationen am Landgericht und der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), dem Direktor des Amtes Barnim-Oderbruch, der Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle in Berlin sowie der Deutschen Botschaft in Finnland. Nach einer erfolgreichen 2. Juristischen Staatsprüfung trat Roman Bober in den Dienst als Notaranwärter im Land Brandenburg ein. Im Rahmen des Anwärterdienstes übernahm er nach zweieinhalb Jahren die Verwaltung des Notaramtes in Prenzlau für 11 Monate und sodann die Verwaltung des Notaramtes der Notarin a.D. Marie-Luise Flecks in Königs Wusterhausen. Seine Ernennung zum Notar auf Lebenszeit als Nachfolger der Notarin a.D. Marie-Luise Fleck mit Amtssitz in Königs Wusterhausen erfolgte am 01. Juni 2018.

Als Amtsnachfolger verwahrt Roman Bober die von Frau Notarin a.D. Flecks in ihrer Amtszeit errichteten Urkunden.

Weitere Tätigkeiten und Veröffentlichungen:

  • Lehrbeauftragter im Einführungslehrgang für Notarassessoren der Ländernotarkasse zum Familienrecht
  • Bearbeiter (Adoptionsrecht, Sorgerechtserklärungen) im Kölner Formularbuch Familienrecht, Herausg. Herbert Grziwotz/ Karin Raude, 2024, Carl Heymanns-Verlag, ISBN: 978-3-452-27464-9
  • NotBZ 2024, 31: Anmerkung zum Beschluss des OLG Brandenburg v. 26.09.2023 – 7 W 68/23 – Berufsbezeichnung nach § 2 PartGG

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