Gründung einer GmbH
Bei der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) – auch in der Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) – sind verschiedene Fragen vorab zu klären. Auch wenn die Entscheidung zur Gründung schnell getroffen ist, ist die ordentliche Vorbereitung der Gründung ebenso wichtig wie ein gutes unternehmerisches Konzept.
Gesellschaftsgründungen
Sofern Sie für die Gründung Ihrer GmbH bereits konkrete Vorstellungen haben, können Sie zu deren Anmeldung unseren Datenerfassungsbogen nutzen und übersenden.
Im Übrigen erhalten Sie nachfolgend einige kurze Hinweise. Zudem hat die Bundesnotarkammer unter www.gmbh-gruenden.notar.de eine Internetseite eingerichtet, die Gründerinnen und Gründern einen leichten Einstieg in das Thema GmbH-Gründung bieten soll. Sie soll als erste Anlaufstelle für Gründerinnen und Gründer nützliche Informationen leicht verständlich und zugleich rechtssicher zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus können Sie über die Seite einen Notar in Ihrer Nähe finden oder über ein Online-Verfahren direkten Kontakt zu einem Notar aufnehmen.
Welchen Namen soll meine GmbH haben?
Der Name einer Gesellschaft wird im rechtlichen Kontext als „Firma“ bezeichnet: Bei der Firma handelt es sich rechtlich um den Namen der Gesellschaft unter dem diese im Geschäftsverkehr auftritt. Die Firma
- muss individuell sein, die Gesellschaft kann also nicht einfach nur Tiefbau GmbH heißen.
- und darf nicht irreführend sein, also nicht so ausgestaltet sein, dass sie über die tatsächlichen Verhältnisse täuscht, also nicht ABC Tiefbau Deutschland GmbH heißen, wenn sie nur in Brandenburg tätig ist.
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Eintragung im Handelsregister sollte zuvor geprüft werden, ob die gewählte Firma handelsrechtlich zulässig ist. Hiefür kann ein Gutachten bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer eingeholt werden, wozu auch der Notar beauftragt werden kann. Dieses ist – mit Ausnahme der IHK Berlin – kostenfrei.
Weiterhin sollte die Firma auch markenrechtlich überprüft werden. Auch hierzu hilft die IHK weiter. Zudem können Markenrecherchen über verschiedene Online-Datenbanken durchgeführt werden. Hierfür wird auf das Informationsblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes verwiesen, dem Sie weitere Hinweise und die entsprechenden Datenbanken entnehmen können: https://www.dpma.de/docs/dpma/veroeffentlichungen/flyer/4/recherchemarken_dt.pdf
Wie viele Gesellschafter gründen die GmbH?
Die Frage ist in der Regel schnell beantwortet, weil häufig feststeht, wer die GmbH gründen soll. Eine Gründung ist auch durch eine einzelne Person möglich und Gesellschafter müssen nicht zwingend Menschen, sondern können auch seinerseits wieder Gesellschaften sein.
Wichtig ist bei mehreren Gesellschaftern zu klären, in welchem Umfang jeder Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sein soll.
Wie hoch soll das Stammkapital sein und wie viele Anteile sollen gebildet werden?
Eine GmbH lässt sich durch eine Person allein bereits mit einem Stammkapital von 1,00 € gründen. Gründen mehrere Personen muss das Stammkapital in Euro mindestens der Anzahl der Gesellschafter entsprechen, da ein Gesellschaftsanteil nicht kleiner als 1,00 € sein darf.
Zu bedenken sollte aber immer sein, dass die Gesellschaft ja auch Startkapital benötigt, insbesondere dann, wenn aus ihrem Vermögen die Gründungskosten bezahlt werden sollen. Sie sollten also das Stammkapital danach ausrichten, wie viel Kapital die Gesellschaft für den Anfang benötigt.
Weiterhin muss entschieden werden, in wie viele Anteile die Beteiligung an der Gesellschaft aufgeteilt werden soll. Ein Gesellschafter kann auch mehrere Anteile innehaben. Die Geschäftsanteile bestimmen in der Regel den Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft also insbesondere am Wert der Gesellschaft sowie die Stimmrechte. Der Nennbetrag eines Anteils muss auf volle Euro lauten und kann damit nicht kleiner als 1,00 € sein. Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss aber mit dem Stammkapital übereinstimmen.
Welchen Unternehmensgegenstand soll die Gesellschaft haben?
Der Unternehemensgegenstand bestimmt sich danach, welches Unternehmen die Gesellschaft betreibt. Er muss ebenfalls etwas konkretisiert sein; es genügt nicht „Geschäfte aller Art“.
Sie müssen sich also fragen, was die Gesellschaft tun wird. Können Sie das umschreiben, hat die Gesellschaft einen Unternehmensgegenstand.
Besonderheiten sind u.a. bei Holding-Gesellschaften und vermögensverwaltenden Gesellschaften zu beachten.
Wer wird Geschäftsführer?
Die GmbH benötigt Geschäftsführer, um handeln zu können. Dies kann ein Gesellschafter oder eine Person, die nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, sein. Die Gesellschaft kann auch mehrere Geschäftsführer haben. Hierbei sollte bestimmt werden, ob mehrere Gesellschafter nur gemeinsam oder auch einzeln handeln können sollen.
Weitern sollte man sich damit beschäftigen, ob die Geschäftsführer die Gesellschaft auch gegenüber sich selbst oder gegenüber Dritten, deren Vertreter sie ebenfalls sind, vertreten darf – sog. Insich-Geschäft (§ 181 BGB).
Individuelle Satzung oder Musterprotokoll?
Das Gesetzt gibt Ihnen die Wahl: Soll die Gesellschaft einen individuellen Gesellschaftsvertrag erhalten oder aufgrund des gesetzlichen Musterprotokolls gegründet werden.
In der Praxis sollte es darauf aber nur eine Antwort geben: eine individuelle Satzung.
Zum einen können im Präsenzverfahren nicht mehr als drei Gesellschafter mittels Musterprotokoll gründen.
Im Online-Verfahren geht zwar mehr, aber gerade bei mehreren Gesellschaftern bietet das Musterprotokoll keine ausreichenden Regelungen zum Verhältnis der Gesellschafter untereinander – es fehlen Regelungen zum Ausscheiden, zum Tod von Gesellschafter oder für den Fall der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und auch Regelungen zur Abfindung sind nicht enthalten. Das Musterprotokoll kann naturgemäß nur das Rudimentärste regeln.
Weiterhin sieht das Musterprotkoll Einschränkungen für die Geschäftsführer vor, die in einer individuellen Satzung immer anders bestimmt werden.
Weiterhin ist die Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft auf 300,00 € im Präsenzverfahren und 600,00 € im Online-Verfahren beschränkt. Die restlichen Gründungskosten müssen die Gesellschafter tragen.
Zuletzt hat die individuelle Satzung einen ausschlaggebenden Vorteil: Sie ist individuell, kann also auf die persönlichen Bedürfnisse angepasst werden.
Der Vorteil des Musterprotokolls ist in der Theorie:
- schnellerer Eintragung
- kostengünstiger.
Die Dauer der Eintragung ist aber in der Praxis tatsächlich gar nicht davon abhängig, welche Satzung gewählt wird. Registerrichter prüfen eine individuelle Satzung in der Regel nur geringfügig länger als ein Musterprotokoll und die Hindernisse für eine schnelle Eintragung liegen eher in der Eröffnung des Bankkontos und der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses.
Das Musterprotokoll führt zwar zu geringeren Notargebühren, aber die Registergebühren sind identisch und später entstehen höhere Notarkosten dadurch, dass die Satzung geändert werden muss, um die vorstehend genannten Schwächen des Musterprotkolls auszubessern.
Gründung in Präsenz oder online?
Grundsätzlich finden Beurkundungen vor Notaren in Präsenz also in Anwesenheit bei dem Notar statt. Die Gründung einer GmbH kann jedoch auch online erfolgen.