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Gleichheit | Wirtschaftlichkeit | Unabhängigkeit

Die Kosten der Notarinnen und Notare (Gebühren und Auslagen) sind gesetzlich festgeschrieben. Das Notar- und Gerichtskostengesetz (GNotKG) stellt ein besonders soziales Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.

Auch bei der Erhebung von Gebühren ist Vertrauen wichtig. Sie ist abschließend und für jedermann einsehbar – wenngleich nicht leicht verständlich – sowie für jedermann gleich durch das GNotKG geregelt. Dieses bestimmt, für welche Tätigkeiten der Notar Gebühren erhebt und in welcher Höhe. Die Gebührenerhebung durch Notare soll ihnen ermöglichen, ihre Tätigkeit frei von wirtschaftlichem Druck auszuüben und verhindern, dass Notare möglicher Beeinflussung durch die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile einzelner unterliegen und somit die ihnen übertragenen Pflichten – insbesondere zur unabhängigen, verschwiegenen und ausschließlich an Recht und Gesetz und den Interessen ihrer Mandanten orientierten Tätigkeit – nicht erfüllen. Zugleich sollen damit auch wirtschaftliche Risiken der Notarhaftung abgefedert werden, die davon abhalten könnten, Geschäfte mit großen wirtschaftlichen Auswirkungen zu betreuen.

Der Notar ist bei der Gebührenerhebung an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, darf von ihnen also nicht abweichen. Gebührenvereinbarungen sind ihm verboten. Dadurch soll allen Menschen – gleich welcher Vermögensverhältnisse – notarielle Dienstleistungen zu denselben Konditionen zur Verfügung gestellt werden und verhindert werden, dass durch einen Wettbewerb, wer die günstigsten Gebühren gewährt, die Qualität der notariellen Dienstleistung aufgrund wirtschaftlichen Drucks leidet.

Nicht zuletzt unterliegt der Notar der Pflicht unter Berücksichtigung des gewünschten Ergebnisses und der jeweils zu beachtenden Auswirkungen der Mandanten den für diesen kostengünstigsten Weg zu wählen.

Bei der Einhaltung dieser Vorgaben unterliegt der Notare einer Aufsicht und wird in regelmäßigen Abständen überprüft, wofür im Bereich des brandenburgischen Notariats die Ländernotarkasse zuständig ist. Sollten dabei Fehler festgestellt werden, werden die Notare angewiesen die entsprechenden Rechnungen zu ändern, zu viel vereinnahmte Gebühren zurückzugewähren, aber auch zu niedrig erhobene Gebühren nachzufordern.

Neben dieser strukturellen Überprüfung steht jedem Mandanten auch das Recht zu, seine Gebührenrechnung durch gerichtliche Entscheidung im Rahmen einer Kostenbeschwerde überprüfen zu lassen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts. Zumeist richtet sich der Wert des Geschäfts nach dem Wert der betroffenen Sache oder dem Recht, das erworben wird. Häufig ergibt sich dies bereits aus der Urkunde selbst, zum Teil unterliegen Mandanten aber auch der Pflicht wahrheitsgemäß Angaben zum Wert zu machen. Werden in einer Urkunde mehrere, verschiedene Gegenstände abgehandelt, die in einem Zusammenhang stehen – wie bspw. im Ehevertrag die Regelung des Güterstandes und Bestimmungen zum Unterhalt sowie zum Versorgungsausgleich – so werden deren Werte zumeist miteinander addiert und daraus der Geschäftswert ermittelt. Aufgrund der degressiven Gebührenstaffelung kommt es dadurch zu einem Kostenvorteil im Vergleich zu den Gebühren bei getrennter Beurkundung.

Kommt es zur Beurkundung, erhebt der Notar für diese Tätigkeit Beurkundungsgebühren. Darin enthalten ist auch die rechtliche Beratung. Separate Beratungsgebühren erheben Notare somit nur, wenn keine Beurkundungstätigkeit, sondern ausschließlich Beratungstätigkeit vorgenommen wird.

Im Rahmen der Beurkundungsgebühr wird zugleich ein etwa notwendiger Vollzug – bspw. die Übersendung und Antragstellung beim Grundbuchamt – abgegolten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Notar lediglich Unterschriften beglaubigt, ohne für den Inhalt der zu unterzeichnenden Urkunde verantwortlich ist.

Bei Beurkundungsverfahren, in denen der Notar beauftragt wird, nach der Beurkundung noch tätig zu werden, um den Weg zu ebnen, damit der Erfolg der Urkunde eintritt – bspw. müssen in Grundstücksverträgen häufig noch Erklärungen Dritter eingeholt werden, damit der Erwerber Eigentümer werden kann – entsteht dafür jedoch eine gesonderte Vollzugsgebühr. Wird der Notar – wie in aller Regel bei Kaufverträgen – weiter beauftragt, den sicheren Leistungsaustausch zu überwachen, wird dadurch eine Betreuungsgebühr verwirklicht.

Weiterhin dürfen Notare die Kosten für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucken oder Telekommunikation und Porto als Auslagenersatz geltend machen, was häufig durch sog. Pauschalen geschieht.

Die einzelnen entstandenen Gebühren sind in den Rechnungen separat aufzuführen. Durch diese Aufteilung wird größtmögliche Transparenz geschaffen, da der Mandant daraus ersehen kann, für welche Leistungen er bezahlt und was in welcher Höhe auf ihn umgelegt wird. Zur Überprüfung sind dabei die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen und Nummern des sog. Kostenverzeichnisses anzugeben.

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