Amt des Notars
Beurkundungserfordernis
Bestimmte rechtliche Vorgänge müssen zur Erlangung von Wirksamkeit notariell errichtet bzw. vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass alle Erklärungen, die für die Vornahme oder den Abschluss des Rechtsgeschäfts notwendig sind, vor einem Notar abzugeben sind und beurkundet werden müssen. Dasselbe gilt aber auch für sonstige Abreden, die nach dem Willen auch nur einer Partei in engen Zusammenhang mit dem Abschluss des gesamten Vorgangs stehen. Wird dies nicht beachten sind auch diese Abreden unwirksam und in aller Regel auch der gesamte Vertrag. Wird beispielweise in einem Kaufvertrag über ein Grundstück der Kaufpreis nicht in voller Höhe angegeben, ist das beurkundete Geschäft als tatsächlich nicht gewolltes Scheingeschäft unwirksam; das zugrunde liegende, tatsächlich gewollte Geschäft ist wegen Formverstoßes – mangels Beurkundung – unwirksam. Zivilrechtich hat dies zur Folge, dass der Käufer keinen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums hat und der Verkäufer keinen Anspruch auf den Kaufpreis. Nicht zuletzt kann es sich dabei aber auch – sofern deshalb Grunderwerbsteuer nicht auf den gesamten, außerhalb der notariellen Urkunde vereinbarten Kaufpreis erhoben wird – um strafbare Steuerhinterziehung handeln.