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Tätigkeitsfeld

Erbrecht

Grundsätzlich können Testamente auch handschriftlich errichtet werden. Dennoch empfiehlt es sich jedoch in den meisten Fällen ein Testament durch einen Notar vorzubereiten und beurkunden zu lassen. Es ist leicht bei Testamenten Fehler zu machen – bspw. durch Verwendung von juristischen Begriffen, denen in der allgemeinen Sprache eine andere Bedeutung zukommt, als in der Fachsprache – was später im besten Fall zu Schwierigkeiten bei dem Verständnis des Testaments führt und im schlimmsten Fall zu einem anderen Ergebnis führt, als eigentlich beabsichtigt. Weiterhin ist das notarielle beurkundete Testament, wenn es die Erbfolge ausweist, auch geeignet einen Erbschein als Nachweis der Erbfolge zu ersetzen: Damit können Zeit und auch Kosten gespart werden.

Wollen nicht verheiratete Personen gemeinsam erbrechtliche Regelungen treffen, sieht das Gesetz ausschließlich die Möglichkeit vor, einen Erbvertrag zu schließen. Hierfür ist zwingend die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Mangels Vorliegens einer notariellen Verfügung von Todes wegen benötigen Erben zum Nachweis ihrer Erbfolge einen Erbschein – bspw. um sich gegenüber dem Grundbuchamt oder einem Kreditinstitut zu legitimieren. Zu dessen Erteilung wird im Rahmen des Antrags zur Erteilung des Erbscheins die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt: Beides kann durch Beurkundung vor dem Notar erfolgen. Dasselbe gilt im Übrigen für Anträge auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Auch erbrechtliche Verzichtsverträge – insbesondere der Verzicht auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht – müssen notariell errichtet werden. Notare sind auch für die Errichtung notarieller Nachlassverzeichnisse zuständig, wenn der Erbe durch pflichtteilsberechtigte hierauf in Anspruch genommen wurde.

Für die Vorbereitung der vorstehenden Angelegenheiten können Sie gern den hierfür erstellten Datenerfassungsbogen verwenden.

Nicht zuletzt muss die Ausschlagung einer Erbschaft durch öffentliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben werden. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist sowohl bei den Nachlassgerichten als auch bei Notaren möglich.

Für die Vorbereitung haben wir einen Erfassungsbogen für Erbscheinsanträge sowie einen Erfassungsbogen für Erbausschlagungen vorbereitet, die Sie gern verwenden können.

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